IHK NRW

Insolvenzen, Aufgaben, Nachfolge – ReStart-Finanzierung vorbereiten

Der Lockdown seit Ende Oktober 2020 hat für viele Soloselbständige und Unternehmen verheerende Auswirkungen. Bislang haben die direkten Hilfen wie auch die rechtlichen Regelungen im Insolvenzrecht einen Anstieg der Unternehmensinsolvenzen verhindert. Zwar ist die Zahl der Insolvenzanmeldungen im Vergleich zum Vorjahr zuletzt um 29 Prozent gestiegen, bei den Unternehmen aber gesunken (vgl. IT.NRW). In Schwierigkeiten geraten derzeit Soloselbstständige, Kleinunternehmen und Verbraucher. Mit dem Auslaufen der Ausnahmeregelungen zur Stellung eines Insolvenzantrags Ende April 2021 könnte sich die Entwicklung nun drehen (siehe unten).
„Nach über einem Jahr der Krise haben viele der Soloselbständigen und der Unternehmen auch ihre privaten Rücklagen für ihren Lebensunterhalt und zur Aufrechterhaltung ihres Betriebs aufgebraucht. Viele in den besonders betroffenen Branchen im Gastgewebe, der Freizeit- und Tourismuswirtschaft und in der Kultur- und Kreativwirtschaft stehen nun mit dem Rücken zur Wand“, sagt Ralf Stoffels, Präsident von IHK NRW.
Der Blick allein auf die Insolvenzzahlen greife zudem zu kurz: „Viele Unternehmerinnen und Unternehmer geben ihr Geschäft derzeit auf, auch ohne Insolvenz anzumelden. Wichtige Entscheidungen in den Unternehmen werden verzögert getroffen“, so Stoffels. Das zeigt sich auch in der Statistik der Gewerbeanmeldungen und -abmeldungen. Hier lag die Zahl der Gewerbeabmeldungen im vergangenen Jahr 17 Prozent unter der im Vorjahr 2019 (Quelle: IT.NRW).
Nach Monaten der Schließung läuft der Geschäftsbetrieb bei vielen Unternehmen aus. Die Suche nach einer Nachfolge wird aufgegeben. Noch ist unklar, in wie vielen Unternehmen ein Wiederanfahren nicht mehr geplant ist. Schätzungen der Forschungsinstitute zufolge ist in den kommenden Monaten jedoch ein deutlicher Anstieg der Insolvenzen zu erwarten (IW Köln, ZEW Mannheim).
„Um die Insolvenzen abzuwenden, kommt es für die Unternehmen in erster Linie auf eine belastbare Öffnungsperspektive an. Zusätzlich werden viele der über den Maßen belasteten Unternehmen eine weitere Unterstützung als Wiederanfahrhilfe benötigen“, betont Stoffels. Trotz der Fördermaßnahmen haben viele nach den mehrfachen Vorbereitungen auf eine Wiederöffnung ihre Rücklagen aufgebraucht und können Waren und Betriebsmittel nicht mehr aus eigener Kraft vorfinanzieren. „Mit einer passgenauen Unterstützung sollte diesen Unternehmen ermöglicht werden, den ReStart nach dem Lockdown zu finanzieren“, so Stoffels abschließend.
Rechtliche Regelungen laufen Ende April aus
Vom 1. Januar 2021 bis Ende April 2021 ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags für die Geschäftsleiter solcher Unternehmen ausgesetzt, die im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gestellt haben. War eine Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb des Zeitraums nicht möglich, gilt dies auch für Unternehmen, die nach den Bedingungen des staatlichen Hilfsprogramms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. Diese Regelungen gelten aber nicht, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung besteht oder die Hilfeleistung die Insolvenzreife nicht beseitigen kann.
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