IHK NRW

Industriestrompreis bietet energieintensiven Unternehmen Entlastung

Die Bundesregierung hat die Einführung eines Industriestrompreises für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028 beschlossen. Die zugrunde liegende Richtlinie wurde am 6. Mai 2026 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Das Antragsverfahren beginnt Anfang 2027 rückwirkend für das Jahr 2026. Für viele Unternehmen stellt sich jetzt die Frage wer berechtigt ist, wie hoch die Entlastung ausfällt und welche Vorbereitungen sie jetzt schon treffen können.
Im Webinar haben IHK NRW und Energy4Climate über ein neues Förderprogramm informiert: den Industriestrompreis. Rechtsanwältin Sarah Bohne und Ingenieur Francesco Curth von Grant Thornton präsentierten darin praxisnah und verständlich, wie stromintensive Unternehmen von den Entlastungen profitieren können.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Unternehmen der sogenannten KUEBLL-Liste – 91 Teilsektoren, die besonders stromintensiv und im internationalen Wettbewerb stehen. Dazu zählen unter anderem Teile der chemischen Industrie, die Metallverarbeitung, die Gummi- und Kunststoffverarbeitung sowie die Glas-, Keramik- und Papierindustrie. Ziel ist es, einer Abwanderung dieser Unternehmen in Länder außerhalb der EU entgegenzuwirken.

Wie hoch ist die Entlastung und wie wird sie berechnet?

Die Entlastung berechnet sich anhand eines Differenzpreises: Entlastungsfähig sind 50 Prozent des Eigenverbrauchs. Der Differenzpreis ergibt sich aus der Differenz zwischen dem maßgeblichen Terminmarktpreis des Vorjahres und dem festgelegten Zielpreis von 50 Euro je Megawattstunde. Für das erste Abrechnungsjahr 2026 beträgt der Terminmarktpreis 87,44 Euro/MWh, sodass der Differenzpreis bei 37,44 Euro/MWh liegt. Ein Unternehmen mit einem Jahresstrombezug von 25 Gigawattstunden kann so mit einer Entlastung von rund 468.000 Euro rechnen.

Ökologische Gegenleistung als Investitionsimpuls

50 Prozent der erhaltenen Fördersumme müssen innerhalb von 48 Monaten nach Bewilligung in ökologische Gegenleistungen reinvestiert werden. Diese Regelung verknüpft die Entlastung gezielt mit dem Dekarbonisierungsziel: Unternehmen können in erneuerbare Energieanlagen, Energieeffizienzmaßnahmen, Abwärmenutzung, Lastmanagementsysteme oder den Ausbau ihrer Netzinfrastruktur investieren. Besonders attraktiv: Neu abgeschlossene Power Purchase Agreements (PPAs) für noch zu errichtende Anlagen können ebenfalls angerechnet werden. Wer mindestens 80 Prozent der Gegenleistungsverpflichtung in Maßnahmen zur Nachfrageflexibilität investiert, erhält zudem einen Flexibilitätsbonus von zehn Prozent.

Antragsverfahren: Jetzt vorbereiten, 2027 beantragen

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) administriert das Programm. Die Förderung wird rückwirkend beantragt: Für das Entlastungsjahr 2026 ist die Antragstellung im Jahr 2027 möglich, voraussichtlich zwischen Ende März und Ende September. Die IHK empfiehlt ihren Mitgliedsunternehmen, bereits jetzt mit der Vorbereitung zu beginnen: Branchenzugehörigkeit prüfen, Messkonzepte für den Eigenverbrauch überprüfen und geeignete ökologische Gegenleistungen identifizieren. Ein vorzeitiger Beginn der Maßnahmen ist möglich und schafft mehr zeitlichen Spielraum bei der Umsetzung.
Für das Jahr 2026 hat die EU-Kommission ausnahmsweise genehmigt, dass die gleichen Strommengen sowohl im Rahmen der Strompreiskompensation als auch beim Industriestrompreis angerechnet werden können. Auch die Steuerentlastung nach § 9b Stromsteuergesetz bleibt kumulierbar.
„Der Industriestrompreis ist ein Schritt, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit unserer energieintensiven Industrie zu sichern und gleichzeitig Investitionen in die Dekarbonisierung anzureizen. Wir freuen uns, dass wir unseren Mitgliedsunternehmen dieses komplexe Thema so praxisnah vermitteln konnten – und danken den Referentinnen und Referenten von Grant Thornton für die hervorragende Aufbereitung“, so Moderator Christian Kolb von der IHK.