IHK NRW
Ausbildungsprämie: Der Ausbildungsbeginn ist maßgeblich
Die im Koalitionsbeschluss vom 3. Juni 2020 vorgesehene Förderung neuer Ausbildungsverträge soll mit dem Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ umgesetzt werden. Die Eckpunkte des Programms sind am 24. Juni 2020 vom Bundeskabinett beschlossen worden. Aktuell wird die erste Förderrichtlinie zur Umsetzung des Bundesprogramms innerhalb der Bundesregierung abgestimmt, damit sie vor Beginn des neuen Ausbildungsjahres im August 2020 vorliegt.
Vorgesehen sind Ausbildungsprämien für kleine und mittlere Unternehmen, die ihr Ausbildungsniveau (d. h. die Anzahl der Auszubildenden) in dem im Jahr 2020 neu beginnenden Ausbildungsjahr im Vergleich zu den drei Vorjahren beibehalten oder sogar erhöhen. Für die Zuordnung zum neuen Ausbildungsjahr ist allein der Ausbildungsbeginn maßgeblich. In die Förderung grundsätzlich einbezogen werden sollen Ausbildungen, die frühestens am 1. August 2020 beginnen. Auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Ausbildungsvertrags kommt es dabei nicht an, d.h., es können auch Ausbildungen gefördert werden, für die der Ausbildungsvertrag bereits vor Inkrafttreten der Förderrichtlinie abgeschlossen worden ist. Insbesondere steht damit der Abschluss eines Ausbildungsvertrags vor dem 1. August 2020 einer Förderung nicht entgegen.